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§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Pegau e.V." Er hat seinen Sitz in 04523 Pegau/Sachsen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Borna unter der Nr. VR 244 eingetragen.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

Der Verein ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer und Unternehmen (auch in der Rechtsform der juristischen Person) aus Handwerk, Handel, Gewerbe, der Klein- und Mittelindustrie sowie der freien Berufe, welche in der politischen Gemeinde Pegau ansässig sind.

Er hat den Zweck, die Interessen der Selbständigen und Unternehmer zusammenzufassen, ihre Interessen in jeder Weise zu wahren und für die Aufrechterhaltung eines gesunden Mittelstandes einzutreten. Gleichzeitig soll er das allgemeine Wohlergehen fördern und die Anziehungskraft der Stadt Pegau nebst eingegliederter Gemeinden stärken. Des weiteren fällt auch die Wahrung der Tradition und die Pflege kultureller und gesellschaftlicher Belange unter den Zweck des Vereins. Er dient dem Informations- und Gedankenaustausch seiner Mitglieder. Des weiteren soll er der förderlichen Zusammenarbeit zwischen den für die Region zuständigen Verwaltungsorganen einerseits und dem Verein und seiner Mitglieder andererseits dienen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Jedes der in § 2 genannten Unternehmen kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird von einer fachkundigen Person aus dem Unternehmen ausgeübt. Es soll sich handeln bei

a) Einzelunternehmen um den Inhaber oder eine an der Geschäftsführung beteiligte Person.

b) juristischen Personen um den Geschäftsführer oder einer Person aus dem Vorstand/ der Geschäftsleitung.

c) Personengesellschaften um den geschäftsführenden Gesellschafter oder um einen weiteren Gesellschafter.

Die zur Ausübung der Mitgliedschaft berufenen Personen sind dem Verein zu benennen. Im Falle der Verhinderung einer solchen Person hat das Mitglied schriftlich eine Ersatzperson zu benennen, welche die Mitgliedsrechte ausübt.

2. Neben den oben genannten „ordentlichen“ Mitgliedern können fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.

3. Des weiteren können Ehrenmitglieder ernannt werden.

4. Personen, die

· Mitglieder sind,

· Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen,

· fördernde Mitglieder sind,

· Ehrenmitglieder sind,

müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.

§ 5 – Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen, der auch über die Aufnahme entscheidet.

§ 6 – Fördernde Mitglieder

, Unternehmen, Gesellschaften und Einrichtungen, welche die Bestrebungen des Vereins besonders fördern wollen, ohne die Voraussetzungen des § 2 zu erfüllen, können als „fördernde Mitglieder“ in den Verein aufgenommen werden. Sie erwerben alle Pflichten und Rechte eines Mitglieds, jedoch steht ihnen kein Stimmrecht zu. Sie zahlen nur die Hälfte des jeweils festgesetzten Jahresbeitrages.

§ 7 – Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß Personen, Personenvereinigungen und Gesellschaften, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied im groben Maße gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat. Die Ernennung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedürfen jeweils der 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie aus der Position einer stimmberechtigten Person heraus zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, und zwar so lange, wie sie diese Position weiterhin innehaben. Ansonsten sind sie nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Vereins und dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Es hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliedsrechte, insbesondere die Stimmrechte ruhen:

a) wenn die Mitgliedschaft gekündigt ist,

b) wenn und so lange, wie ein Ausschlußverfahren aus dem Verein läuft,

c) wenn der Beitrag trotz Mahnung und Setzen einer Nachfrist nicht bezahlt ist.

3. Die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder verbindlich. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse der Organe des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehendes Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet. Jedes Mitglied ist zur Leistung des jeweils festgesetzten Beitrages verpflichtet.

§ 9 – Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Geschäftsaufgabe, durch Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegen das Vermögen des Mitglieds, durch Ausschluß sowie durch Tod in den Fällen, wo das Mitglied Einzelunternehmer ist oder die Mitgliedschaft an seine Person gebunden ist. Des weiteren endet die Mitgliedschaft bei Nichtzahlung des Beitrages nach den Bestimmungen des § 11.

2. Der Austritt kann nur mit einer Erklärung mittels Einschreibebrief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres. Im Falle der Geschäftsaufgabe und des Todes endet die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jedweder Anspruch des ausscheidenden Mitglieds an das Vereinsvermögen.

§ 10 – Ausschluß aus dem Verein

Der Ausschluß kann nur auf Antrag des Vorstandes durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Insbesondere kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beantragen, wenn das Mitglied

· die satzungsgemäßen Pflichten und Verhaltensregeln nicht einhält,

· sich in der Öffentlichkeit abfällig oder ehrenrührig über Mitglieder und die sie vertretenen Personen äußert.

Haben sich Personen, die die Mitgliedsrechte eines Mitglieds wahrnehmen ohne persönlich Mitglied zu sein (§ 4), so verhalten, daß ein Antrag auf Ausschluß zu stellen wäre, wenn sie Mitglied wären, so ist das entsprechende Mitglied aufzufordern, innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Vorstand eine neue Person zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte zu benennen. Wird innerhalb der genannten Frist eine solche Person nicht benannt, wird das Ausschlußverfahren gegen das Mitglied eingeleitet.

§ 11 – Einnahmen und Vermögen des Vereins

1. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:

a) die Beiträge der Mitglieder,

b) die Förderbeiträge, Zuwendungen und Spenden,

c) die Erträge aus dem beweglichen und unbeweglichen Vereinsvermögen.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ein Jahresbeitrag. Er beträgt derzeit DM 60,00 pro Jahr. Fördernde Mitglieder schulden den halben Beitrag. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

3. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Die Mitglieder sind gehalten, die Beiträge mittels Lastschriftverfahren einziehen zu lassen. Bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin ist der Beitrag mittels eingeschriebenen Brief anzumahnen. Es ist eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzten und auf die Beendigung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung hinzuweisen. Wird der Beitrag innerhalb dieser Frist nicht entrichtet, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, für den der Beitrag geschuldet wird. Das Ende der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages nicht auf.

4. Aus besonderem Anlaß oder zu besonderen Zwecken kann die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen, daß von den Mitgliedern eine Umlage erhoben wird. Diese darf den Jahresbeitrag nicht überschreiten. Eine Umlage darf nicht öfter als zweimal im Kalenderjahr erhoben werden. Die Umlage kann auch durch Arbeitseinsatz abgegolten werden.

§ 12 – Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 13 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstandes im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres ein. Die Einladung bedarf der Schriftform und erfolgt mit einfachem Brief. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Sie muß mit einer Frist von mindestens vierzehn Werktagen vor der Mitgliederversammlung dem Mitglied zugegangen sein. Dabei gilt die Einladung am dritten Werktage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Erfolgt die Zustellung durch Boten, so hat dieser dem Vorstand die Daten der Zustellung an die Mitglieder zu Protokoll zu geben.

2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder können beantragen, das weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Anträge müssen acht Werktage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

3. Jedes stimmberechtigte Mitglied (§ 4 ff) hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch die zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte benannte Person wahrgenommen.

4. Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlußfassung vorbehalten über

· die Wahl des Vorstandes

· die Genehmigung des Etats und der Jahresabrechnung

· die Entlastung des Vorstandes

· die Festsetzung der Beiträge

· die Festsetzung von Sonderumlagen

· Satzungsänderungen

· die Wahl der Kassenprüfer

· die Wahl der Delegierten zu übergeordneten Gremien

· den Ausschluß von Mitgliedern

· die Vereinsauflösung.

§ 14 – Vorstand

1.

a) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, einem Kassenverwalter, dem Schriftführer und mindestens drei weiteren Beisitzern.

2. Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie haben jedoch darüber hinaus ihr Amt solange auszuüben, bis durch die Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattgefunden und der neu gewählte Vorstand seine Amtsführung aufgenommen hat. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig. Bei Tod, dauerhaft krankheitsbedingten Gründen oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen dauerhafter Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand aus der Zahl seiner Mitglieder einen kommissarischen Vertreter, der im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende sein soll. Es wird dann kommissarisch ein stellvertretender Vorsitzende bestimmt. Die kommissarische Tätigkeit endet mit der nächsten planmäßigen Neuwahl zum Vorstand. Dauerhaft im Sinne der vorstehenden Regelung ist ein Zeitraum von voraussichtlich länger als sechs Monaten.

3. Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen von der/dem Vorsitzenden formlos einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über das abgelaufene Jahr und einen Plan über die Tätigkeit des Vereins im folgenden Jahr vorzulegen. Der Vorstand beschließt eine Kassenordnung. Der Vorstand erstellt einen Geschäftsverteilungsplan, aus dem hervorgeht, welche Aufgabenbereiche den einzelnen Vorstandsmitgliedern, insbesondere den Beiräten, zufallen. Dieser Plan ist nach Erstellung vom Vorstand zu beschließen. Der Vorstand ist befugt, sachverständige Mitglieder oder Gäste zu Vorstandssitzungen hinzuzuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der/die Vorsitzende – im Falle der Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende– leitet alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind fortlaufend von der/dem Schriftführer/in aufzuzeichnen. Sie sind vom Schriftführer und mindestens einem weiteren bei der entsprechenden Versammlung anwesenden Vorstandsmitglieds zu unterzeichnen.

6. Der/die Kassenverwalter/in verwaltet das Vermögen des Vereins. Über die Geldmittel des Vereins verfügt er/sie nach den Vorschriften der Kassenordnung. Er/sie hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Kassenbericht über das abgelaufene Jahr vorzutragen. Des weiteren hat er/sie zu Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan zu erstellen, der vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

7. Den Beisitzer/innen wird im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans jeweils eine Funktion zugewiesen, die sie im Vorstand wahrzunehmen haben.

§ 15 – Haftung

1. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zu Schadensersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt.

2. Der Verein hat Schadensersatzansprüche gegen seine Organe und deren Mitglieder in den Fällen, wo der Verein einen Schaden ersetzen muß und dieser Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Organe und deren Mitglieder entstanden ist.

3. Des weiteren haften die Organe und deren Mitglieder gegenüber dem Verein, wenn durch ihre vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen eine Schädigung des Vereinsvermögens erfolgt.

§ 16 - Kassenprüfung/Kassenprüfer

Die Kassenführung unterliegt einer jährlichen Prüfung. Diese ist durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung von dem Ergebnis ihrer Prüfung im abgelaufenen Jahr zu berichten. Nach dem Bericht des Kassenverwalters und dem Bericht der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über den Antrag auf Entlastung des Kassenverwalters zu befinden. Über die Vorschläge zur Kandidatur der Kassenprüfer kann im Block abgestimmt werden. Diejenigen Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind als Kassenprüfer gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

§ 17 – Ausschüsse des Vereines

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können sowohl von der Mitgliederversammlung als auch vom Vorstand Vereinsausschüsse berufen werden. Die Bestellung der Ausschußmitglieder kann für eine bestimmte Zeitdauer oder für die Zeit der Durchführung bestimmter Aufgaben erfolgen.

§ 18 – Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung ist nur wirksam, wenn

1. die Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt ist,

2. mindestens die Hälfte der Mitglieder zu Mitgliederversammlung anwesend sind,

3. zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne dieses Paragraphen, so ist innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist diese Versammlung wiederum nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende ohne Einhaltung von Form- und Fristvorschriften eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die auch dann beschlußfähig ist, wenn nicht mindestens ein Halb der Mitglieder anwesend sind.

§ 19 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß ist nur wirksam, wenn

1. das Auflösungsbegehren als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt ist,

2. mindestens die Hälfte der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend sind,

3. mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Auflösungsbegehren zustimmen.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne dieses Paragraphen, so ist innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist diese Versammlung wiederum nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende ohne Einhaltung von Form- und Fristvorschriften eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die auch dann beschlußfähig ist, wenn nicht mindestens ein Halb der Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus drei Personen bestehenden Auflösungsausschuß, der eine Bestandsaufnahme der Vereinsvermögens und der Verbindlichkeiten durchführt. Diese Bestandsaufnahme ist mit der Satzung gegen Hinterlegungsurkunde bei einem Notar zu hinterlegen. Der Ausschuß hat das Sachvermögen zu liquidieren, die Verbindlichkeiten zu bezahlen. Ein eventuelles Restvermögen ist zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vorhandenen Mitglieder auszukehren.

§ 20 – Schlußbestimmungen

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Bei Wahlen über Personen ist diejenige Person gewählt, die die einfache Mehrheit der Stimmen bzw. die satzungsgemäß geforderte Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei Abstimmungen über Anträge entscheidet –soweit die Satzung nichts anderes bestimmtdie einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Wahlen und Abstimmungen finden durch Handzeichen – evtl. mit Stimmkarte – offen statt. Auf Antrag von einem Mitglied sind Wahlen und Abstimmungen schriftlich und geheim durchzuführen.

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Kosten und Aufwendungen sind zu erstatten, soweit sie zur Geschäftsführung für den Verein erforderlich sind. Über die Erstattung muß der Vorstand beschließen, wobei derjenige, über dessen Kostenerstattung befunden wird, nicht stimmberechtigt ist. Die vorstehende redaktionelle Neufassung und die Änderungen der Satzung vom 14. Mai 1991 wurden in der Mitgliederversammlung vom 28. Mai 1998 verlesen und genehmigt.